Besondere Umstände können eine nationale Verwaltungsbehörde nach dem in Art 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichten, eine infolge der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um einer später vom EuGH vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen (vgl in diesem Sinne EuGH 13. 1. 2004, Kühne & Heitz, C-453/00 ).