Im Ausgangsverfahren zu EuGH 8. 11. 2007, C-251/06 , Ing. Auer, ÖStZ 2007/1074, hat der UFS nun den angefochtenen Gesellschaftsteuerbescheid aufgehoben, da aufgrund der Verlegung des Orts der Geschäftsleitung - wie in der Vorabentscheidung klar zum Ausdruck gebracht wurde - jedenfalls keine Gesellschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Z 5 KVG entstehen konnte. Im Falle des Vorliegens der vom EuGH angesprochenen missbräuchlichen Gestaltung käme allenfalls eine Steuerpflicht aufgrund anderer Tatbestände des KVG in Betracht, der UFS sah sich gemäß § 289 Abs 2 BAO jedoch nicht als berechtigt an, den Bescheid erster Instanz nach dieser Richtung, die nicht „Sache“ (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war, abzuändern.