BAO § 295 Abs 3, § 295a
VwGH 25. 6. 2008, 2006/15/0085
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Höhe des Verlustes mit rechtskräftiger Wirkung im Einkommensteuerbescheid des Verlustjahres festgesetzt wird und der diesbezügliche Ausspruch auf ein späteres Verlustabzugsverfahren für Folgejahre derart einwirkt, dass der Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag betragsmäßig verbindlich wird, bietet die BAO ein geeignetes Instrumentarium in der Bestimmung über die Folgeänderung nach § 295 Abs 3 BAO.