ZustG § 26 Abs 2
VwGH 20. 12. 2007, 2007/16/0175
Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis vertrat der VwGH zu § 26 Abs 2 Zustellgesetz idF vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl I 2004/10 in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Gelinge dieser Nachweis nicht, müsse die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden.