BAO § 295 Abs 1 (§ 192)
VwGH 19. 12. 2007, 2006/13/0115
Die grundsätzliche Funktion der Bestimmung des § 295 Abs 1 BAO besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen.