BAO: § 289 Abs 3, BAO: § 201 Abs 2, UStG 1994: § 21
VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0339
Als abändernde, aufhebende oder ersetzende Bescheide iSd § 289 Abs 3 BAO kommen nur solche Bescheide in Betracht, die nicht nur dieselbe Abgabenart, sondern auch denselben Zeitraum zum Gegenstand haben. Das trifft im Falle von Umsatzsteuerjahresbescheiden nach § 21 Abs 4 UStG 1994 im Verhältnis zu Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden für die einzelnen Voranmeldungszeiträume (Kalendermonate) nach § 21 Abs 3 UStG 1994 nicht zu. Der Umsatzsteuerjahresbescheid ersetzt damit nicht Berufungsentscheidungen betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen dieses Jahres mit der Wirkung, dass das Finanzamt bei Erlassung des Jahresbescheides an die in der Berufungsentscheidung für einzelne Kalendermonate (Voranmeldungszeiträume) dargelegte Rechtsanschauung der Berufungsbehörde gebunden wäre (die Amtsbeschwerde des Finanzamtes erweist sich somit als berechtigt).