BAO § 274
VwGH 4. 6. 2008, 2004/13/0124
Eine zum Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheids für das Jahr 2002 noch unerledigte Berufung gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für bestimmte Monate dieses Jahres kann nach der mit dem AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, ab 1. 1. 2003 novellierten Fassung des § 274 BAO nicht mehr mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide seien durch den Jahresbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Der Jahresbescheid, durch den die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden, tritt nämlich iSd § 274 erster Satz BAO an ihre Stelle, womit die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide auch als gegen den späteren Jahresbescheid gerichtet gilt (vgl zuletzt Gassner in SWK 2008, S. 457).