BAO § 205, § 212a
VwGH 27. 3. 2008, 2008/13/0036
Anspruchszinsen nach § 205 Abs 1 BAO gehören nach § 3 Abs 2 lit b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch. Anspruchszinsenbescheide sind daher an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden, wobei das Gesetz auch nicht verlangt, dass eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung vorliegt.