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Anspruchszinsen, formelle Akzessorität, Aussetzung der Einhebung (Berufung gegen Grundlagenbescheid genügt)

JudikaturÖStZ 2008/1119ÖStZ 2008, 557 Heft 23 v. 1.12.2008

BAO § 205, § 212a

VwGH 27. 3. 2008, 2008/13/0036

Anspruchszinsen nach § 205 Abs 1 BAO gehören nach § 3 Abs 2 lit b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch. Anspruchszinsenbescheide sind daher an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden, wobei das Gesetz auch nicht verlangt, dass eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung vorliegt.

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