Soweit ersichtlich, hatte der VwGH bislang noch nicht zu entscheiden, wie der Zumutbarkeitsbegriff in § 16 Abs 1 Z 6 lit b und c EStG auszulegen ist. In einem Verfahren, in dem der UFS Feldkirch der Zeitstaffel der Rz 255 ff LStR 2002 folgte, ohne einen Vergleich der Wegdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln einerseits und mit dem PKW andererseits anzustellen, ist es dem Beschwerdeführer (mit Wechselschichtdienst am Landeskrankenhaus) jetzt nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.