Zwischen der Bundesimmobiliengesellschaft und dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ist strittig, ob auch die beiden in Luxemburg verbliebenen Urkunden über einen mit der Europäischen Investitionsbank geschlossenen Finanzierungsvertrag den Hundersatzgebühren unterliegen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalls sind beim VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 25 GebG entstanden.