EStG 1988: § 25 Abs 1 Z 5 und § 82
VwGH 28. 5. 2008, 2006/15/0245
Mit Erk vom 30. 6. 2006, G 9/06, hob der VfGH den zweiten Satz des § 25 Abs 1 Z 5 EStG idF BGBl I 2000/142 mit Ablauf des 31. 12. 2006 auf. Damit sind Erwachsenenbildungseinrichtungen iSd § 25 Abs 1 Z 5 zweiter Satz EStG nicht mehr von der unwiderlegbaren gesetzlichen Fiktion des § 25 Abs 1 Z 5 erster Satz EStG ausgenommen, wonach Vortragende, Lehrende und Unterrichtende an Bildungseinrichtungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und die Bildungseinrichtung - unter Haftungsandrohung - Lohnsteuer abzuführen hat. Gegen die Zuordnung von Einkünften der an der Bildungsanstalt Tätigen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 Z 5 erster Satz EStG) hatte der VfGH in dem zitierten Erk keine verfassungsrechtlichen Bedenken.