UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 11 lit b
VwGH 27. 2. 2008, 2004/13/0118
Vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts (vgl zB EuGH 6. 11. 2003, C-45/01 , Dornier-Stiftung) hat die belangte Behörde zu Recht nicht darauf abgestellt, ob die von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen als Privatlehrer gem § 6 Abs 1 Z 11 lit b UStG durch eine natürliche oder eine juristische Person erbracht werden. Entscheidend für die Anwendung der Steuerbefreiung ist, dass der Privatlehrer (die juristische Person durch die für sie tätigen natürlichen Personen) seine Tätigkeit auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung und deshalb "privat" ausübt, wobei das Bestehen einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen den Teilnehmern und dem Unterrichtenden nicht Voraussetzung ist (vgl EuGH 14. 6. 2007, C-445/05 , Haderer). Wurden von einer GmbH Leistungen gegenüber dem WIFI und einer Fachhochschule erbracht, sind in Bezug auf die im Einzelnen konkret ausgeübten (der Leistungsbeziehung jeweils zugrunde liegenden) Tätigkeiten Feststellungen zum Leistungsinhalt zu treffen.