EStG 1988: § 16 Abs 1
VwGH 20. 2. 2008, 2008/15/0015
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zB Erk v 21. 1. 2004, 99/13/0174) sind Aufwendungen eines Beamten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn einem teilweise dienstfrei gestellten, als Personalvertreter tätigen Lehrer als Gehalt eine Bezugsdifferenz anteilig zum Ausmaß der Dienstfreistellung (so genannte "Dienstzulage") von seinem Dienstgeber gewährt wird.