In seinem Erkenntnis vom 10. 8. 2005, 2002/13/0132, brachte der VwGH zum Ausdruck, dass sich die - bei der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten als Hilfsgröße für das Ertragswertverfahren heranzuziehende - Nutzungsdauer mit derjenigen decken muss, welche der AfA iSd § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG zugrunde zu legen ist. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, wie das österreichische Höchstgericht zu einer derartigen Schlussfolgerung gelangen konnte und weist auf die Vieldeutigkeit des Begriffs "Nutzungsdauer" hin. Darüber hinaus wird ein Modell vorgestellt, mit dessen Hilfe auch für steuerliche Zwecke die dem Ertragswertverfahren iSd § 5 Abs 1 LBG als Rechengröße dienende "wirtschaftliche Restnutzungsdauer" schlüssig nachvollziehbar geschätzt werden kann.