Nach Auffassung des VwGH ergibt sich aus § 46 Abs 1 Z 2 EStG, dass Abzugsteuerbeträge auf die Einkommensteuerschuld nur anzurechnen sind, wenn sie auf Einkünfte entfallen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Diese Auslegung des § 46 Abs 1 Z 2 EStG wird im Beitrag näher untersucht.