FLAG § 3 (§ 55)
VwGH 15. 1. 2008, 2007/15/0170
Die Übergangsbestimmung in § 55 FLAG (idF des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl I 2005/100) ist dahin gehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber gem § 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem Asylgesetz 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Im Hinblick auf das im Beschwerdefall bereits am 31. Dezember 2005 anhängige Asylverfahren war daher § 3 FLAG noch in der (alten) Fassung des Pensionsharmonierungsgesetzes BGBl I 2004/142 anzuwenden (und dabei zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2003 in Österreich als Dienstnehmer beschäftigt war und über eine entsprechende Arbeitserlaubnis verfügte).