FLAG § 2 Abs 8
VwGH 19. 3. 2008, 2008/15/0002
Der Versagung der Gewährung der Familienbeilhilfe nach § 2 Abs 8 FLAG deshalb, weil der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers nicht in Österreich, sondern im Beschäftigungsland Spanien lag, stehen die Bestimmungen der Art 13 und 14 der VO (EWG)Nr 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nicht entgegen (rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Gewährung von Familienbeihilfe Spanien als Beschäftigungsland iS dieser VO obliege und daher ein inländischer Familienbeihilfenanspruch nicht auf Gemeinschaftsrecht gestützt werden könne).