FLAG § 2 Abs 2 (§ 2a)
VwGH 28. 11. 2007, 2007/15/0058
Wie sich aus § 2 Abs 2 FLAG ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar (vgl § 7 FLAG) davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Wenn das Kind in einem Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört, steht der für einen Monat nach § 10 Abs 4 FLAG nur einfach gebührende Beihilfenanspruch in analoger Anwendung des Überwiegensprinzips nach § 2a FLAG demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (oder nach § 2a FLAG als Haushaltsführender vermutet wird).