FLAG § 2 Abs 1 lit b
VwGH 18. 10. 2007, 2003/14/0014
Bei den in § 2 Abs 1 lit b FLAG angesprochenen Zeiträumen zur Bestimmung der vorgesehenen Studienzeit handelt es sich durchwegs um Semester oder das Mehrfache von Semestern bzw Studien- oder Ausbildungsjahre. Wird der Ausbildungsprozess durch die Ableistung des Präsenzdienstes unterbrochen, ist die "vorgesehene Studienzeit" (und deren allfällige Überschreitung) nur nach vollständigen Semestern zu berechnen.