vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Familienbeihilfe, Studienzeit, Präsenzdienst, Unterbrechung

JudikaturÖStZ 2008/787ÖStZ 2008, 380 Heft 15 und 16 v. 1.8.2008

FLAG § 2 Abs 1 lit b

VwGH 18. 10. 2007, 2003/14/0014

Bei den in § 2 Abs 1 lit b FLAG angesprochenen Zeiträumen zur Bestimmung der vorgesehenen Studienzeit handelt es sich durchwegs um Semester oder das Mehrfache von Semestern bzw Studien- oder Ausbildungsjahre. Wird der Ausbildungsprozess durch die Ableistung des Präsenzdienstes unterbrochen, ist die "vorgesehene Studienzeit" (und deren allfällige Überschreitung) nur nach vollständigen Semestern zu berechnen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte