FLAG § 41
VwGH 19. 3. 2008, 2006/15/0115
Die nationale Bestimmung des § 41 FLAG, welche die Leistung der Dienstgeberbeiträge durch die Dienstgeber regelt, durch welche wiederum das System zur Leistung der Familienbeihilfe finanziert wird, fällt in den sachlichen Geltungsbereich der - auch im EWR Anwendung findenden - VO (EWG)Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.