UStG 1994: § 10 Abs 2 Z 4 lit b
VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0161
Sind in dem von einem Hotel dem Veranstalter oder teils direkt dem Seminargast gegenüber verrechneten Seminar- und Tagespauschalen ua auch Leistungen, wie Bereitstellung eines Seminarraumes samt Grundausstattung und Technik, Seminarbetreuung und Getränkeverabreichung (Mineralwasser und Fruchtsäfte sowie im Rahmen der Pausenverpflegung Kaffee und Tee) enthalten, können diese Seminarleistungen nicht als bloße Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung mit der Rechtsfolge ange-