UStG 1994: § 2 Abs 5 Z 2, LVO 1993: §§ 1 Abs 2 und 6
VwGH 28. 11. 2007, 2004/15/0128
Ein über den Familien- und Freundeskreis hinausgehendes Veranstalten von Konzerten (Schlosskonzerte) stellt nach der Verkehrsauffassung keine Tätigkeit dar, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Daran ändert es auch nichts, dass die Veranstaltertätigkeit von der konkreten Neigung des Beschwerdeführers (der in der Hauptsache als Ziviltechniker Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt) als ausgebildeter Pianist und Musikliebhaber geleitet gewesen sein mag, zumal bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 Z 2 LVO 1993 vorliegt, darauf abzustellen ist, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen einer Durchschnittsbetrachtung einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist.