VwGH 17. 4. 2008, 2008/15/0016
(früher: 2003/14/0059)
Geschäfte, bei denen der Wille der Vertragsparteien nur auf die Erzielung von Gewinnen aus Kursdifferenzen gerichtet ist (Differenzgeschäfte), konnten unter § 30 Abs 1 Z 2 EStG in der Stammfassung BGBl 1988/400 nicht subsumiert werden (Gesetzesmaterialien und Erlässen des BMF kommt in diesem Zusammenhang keine normative Kraft zu). Die Verluste aus derartigen Devisentermingeschäften konnten damit nicht mit positiven Spekulationseinkünften aus Akteinverkäufen ausgeglichen werden.