VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0026
Mit der Höhe des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Verlustes wird iSd § 92 Abs 1 lit b BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt, die für ein späteres Verlustabzugsverfahren betragsmäßig verbindlich ist.