Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 17. 4. 2008, 2008/15/0064, verstößt § 10 Abs 2 KStG gegen die in Art 56 Abs 1 EG-Vertrag verankerte Kapitalverkehrsfreiheit. Dieser Verstoß ist darin zu erblicken, dass § 10 Abs 2 KStG für Beteiligungen an ausländischen Körperschaften nur dann eine Befreiung vorsieht, wenn diese mehr als 25 % (bis 2003; seither: 10 %) beträgt, die inländische Beteiligungsertragsbefreiung aber eine solche Einschränkung nicht vorsieht.