EStG 1988: § 28
VwGH 24. 7. 2007, 2002/14/0095
Bei der Vermietung eines Gebäudes gebildete Steuerfreibeträge nach § 28 Abs 5 EStG (idF vor dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201) waren bei einer Übertragung von Todes wegen bei der Person fortzuführen und im Fall nicht bestimmungsgemäßer Verwendung innerhalb der vorgesehenen Frist einnahmenerhöhend aufzulösen, auf welche die Einkunftsquelle übertragen wurde. Ist der Testamentserbe mit einem Fruchtgenuss belastet, der auch zur Einkünftezurechnung an die Fruchtnießerin führt, hat die Fruchtnießerin die steuerfreien Beträge fortzuführen bzw aufzulösen.