EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20
VwGH 20. 9. 2007, 2006/14/0038
Auch die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger kann gewichtige Gründe bilden, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen und die steuerliche Anerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung rechtfertigen können (vgl VwGH 9. 10. 1991, 88/13/0121, und VwGH 27. 5. 2003, 2001/14/0121). War der Steuerpflichtige nach dem (plötzlichen) Tod seiner Ehefrau im Jahr 1995 zur Erziehung seiner in den Streitjahren 2000 und 2001 vier minderjährigen Kinder im Alter von rund 5 bis 15 Jahren auf die Mithilfe der familiären Bezugspersonen am Ort des Hauptwohnsitzes angewiesen, lagen gewichtige, in der privaten Lebensführung gelegene Gründe vor, die eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den Tätigkeitsort (an dem der Steuerpflichtige einen Zweitwohnsitz unterhielt) in den Streitjahren begründeten.