EStG 1988: § 34
VwGH 24. 9. 2007, 2005/15/0138
Der VfGH hat im Erkenntnis vom 12. 12. 1991, G 188/91, im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an Kinder in Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern Zwangsläufigkeit von vornherein unterstellt. Dieser bei der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an Kinder entwickelte Gedanke ist auch auf die Berücksichtigung der Aufwendungen für eine In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung zu übertragen, für die der VwGH schon im Erkenntnis vom 3. 11. 2005, 2002/15/0124, unmissverständlich ausgeführt hat, dass die dafür angefallenen Kosten zu einer außergewöhnlichen Belastung führen können.