Der EuGH hat in der Rechtssache Rewe Zentralfinanz entschieden, dass die deutsche Vorschrift des § 2a Abs 1 Satz 1 Nr 3 Buchstabe a EStG nicht mit der Niederlassungsfreiheit in
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Einklang steht: „Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen eine Muttergesellschaft eine Beteiligung an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft hält, die es ihr ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser ausländischen Tochtergesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, stehen Art 43 EG und Art 48 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die für eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Möglichkeiten einschränkt, Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften steuerlich auszugleichen.“