Im Falle eines Oberarztes am AKH Linz mit ua Einkünften gemäß § 22 Z 1 lit b letzter Satz EStG hat der VwGH klargestellt, dass der Umstand, dass die Vorschreibung und Einbringung der Ärztehonorare entgegen § 54 Abs 4 OÖ KAG 1997 nicht durch den Rechtsträger der Krankenanstalt namens der Ärzteschaft, sondern durch den Primararzt erfolgt, lediglich die äußere Erscheinungsform der Abrechnung (der Sondergebühren) gegenüber den Patienten darstellt. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein dem § 54 Abs 2 OÖ KAG 1997 entsprechender Anteil des den Ärzten der Krankenanstalt für die Behandlung der Patienten der Sonderklasse gemäß § 54 Abs 1 OÖ KAG 1997 gebührenden Honorars zuzurechnen ist und er dementsprechend im gleichen Ausmaß auch für den in § 54 Abs 3 OÖ KAG 1997 geregelten Anteil von 25 % von den Ärztehonoraren für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt aufzukommen hat.