Aus Anlass der Beschwerde eines Dramaturgen, der an einer Kunstuniversität unterrichtet, werden die Worte „Universitäten, Hochschulen,“ in § 1 der Verordnung des BMF über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowohl in der Stammfassung, BGBl II 1997/287, als auch in der Fassung BGBl II 2000/278 (letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2001 enden) als gesetzwidrig aufgehoben.