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Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2007/100ÖStZ 2007, 41 Heft 3 v. 1.2.2007

Aufgrund des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 besteht - außer bei Vorliegen der durch die Barbewegungs-VO, ÖStZ 2006/1080, geschaffenen Ausnahmeregelungen - die Verpflichtung, die Barbewegungen (Bareingänge und Barausgänge) einzeln festzuhalten und aufzuzeichnen, wobei grundsätzlich die Aufzeichnung des einzelnen Bareingangs pro Geschäftsfall ausreichend ist. Welche Kriterien und Voraussetzungen bei der Losungsermittlung nach § 131 Abs 1 Z 2 BAO ab 2007 insb hinsichtlich gesetzlicher Einzelaufzeichnungspflicht der Barbewegungen und vereinfachter Losungsermittlung (durch Kassasturz) zu beachten sind, ist dem Durchführungserlass zu entnehmen.

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