Aufgrund des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 besteht - außer bei Vorliegen der durch die Barbewegungs-VO, ÖStZ 2006/1080, geschaffenen Ausnahmeregelungen - die Verpflichtung, die Barbewegungen (Bareingänge und Barausgänge) einzeln festzuhalten und aufzuzeichnen, wobei grundsätzlich die Aufzeichnung des einzelnen Bareingangs pro Geschäftsfall ausreichend ist. Welche Kriterien und Voraussetzungen bei der Losungsermittlung nach § 131 Abs 1 Z 2 BAO ab 2007 insb hinsichtlich gesetzlicher Einzelaufzeichnungspflicht der Barbewegungen und vereinfachter Losungsermittlung (durch Kassasturz) zu beachten sind, ist dem Durchführungserlass zu entnehmen.