Nach Ansicht der Generalanwältin Kokott steht die 6. MWSt-RL einer Praxis der deutschen Finanzverwaltung entgegen, wonach die Steuerfreiheit einer unzweifelhaft vorliegenden innergemeinschaftlichen Lieferung allein mit der Begründung versagt wird, der Steuerpflichtige habe den dafür vorgeschriebenen Buchnachweis nicht laufend und unmittelbar nach Ausführung der Umsätze geführt (zur österreichischen Verwaltungspraxis siehe die in Reaktion auf VfGH 12. 12. 2003, B 916/02, geänderte Rz 2582 und Rz 2584 UStR).