Entgegen Rz 1110c LStR können Pensionsabfindungen im Einzelfall durchaus als Vergleichszahlung iSd § 67 Abs 8 lit a EStG angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist aber im Sinne von VwGH 12. 9. 1989, 89/14/0077, dass dadurch streitige oder zweifelhafte Ansprüche (hier: hinsichtlich der Höhe des Kapitalisierungszinssatzes) bereinigt werden. Überdies darf kein von Vornherein eingeräumtes Wahlrecht zwischen laufender Pensionszahlung und Pensionsabfindung bestehen. UFS Wien 8. 1. 2007, RV/2285-W/05.