Der Begriff „Dienstzeit“ in § 67 Abs 6 zweiter Satz EStG ist nicht im arbeitsrechtlichen Sinne zu verstehen, weshalb eine abgabenrechtlich zu betrieblichen Einkünften führende Angestelltentätigkeit als Mitunternehmer (Kommanditist) nicht zu anrechenbaren Vordienstzeiten führt und demnach bei der Zwölftelregelung für die freiwillige Abfertigung außer Ansatz bleibt. VwGH 22. 11. 2006, 2003/15/0133.