Den Schlussanträgen des Generalanwalts, ÖStZ 2007/619, folgend hat der EuGH erkannt, dass bei der Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer GmbH von Deutschland nach Österreich auf diesen Vorgang nicht automatisch Gesellschaftsteuer gemäß den Bestimmungen des KVG erheben werden darf, da sonst der Qualifizierung als Kapitalgesellschaft nach innerstaatlichem Recht der Vorrang gegenüber derjenigen gegeben würde, die aus der Kapitalansammlungs-RL folgt:

