In der Rs Seeling, C-269/00 vom 8. 5. 2003, hat der EuGH ausgesprochen, aus Art 17 Abs 2 6. MWSt-RL ergebe sich, dass der Unternehmer (Steuerpflichtige) für privat genutzte Teile eines Gebäudes den Vorsteuerabzug geltend machen könne, wenn er einen anderen Teil dieses Hauses für sein Unternehmen nutzt. Seither gehört es standardmäßig zum Aufgabenfeld der berufsmäßigen Steuerberater, darauf zu achten, dass bei den Steuerpflichtigen „Seeling-Konstellationen“ vorliegen; davon sind in sehr vielen Fällen vor dem Jahr 2003 liegende Jahre betroffen, weil das Verfahrensrecht eine Aufrollung der vergangenen Jahre ermöglicht hat.

