BAO §§ 93, 188, 190 Abs 1 und 191 Abs 1 bis 3
Eine an eine unechte stille Gesellschaft zu richtender Bescheid gem § 188 BAO kann, muss aber nicht die Bezeichnung des Geschäftsherrn mit dem Zusatz „und Mitgesellschafter“ enthalten. Sie ist auch dadurch bezeichnet, dass sie die Namen oder die Bezeichnungen des Geschäftsherrn und des stillen Gesellschafters aufweist.