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Bescheidadressat, nicht anerkannte unechte stille Gesellschaft

JudikaturÖStZ 2007/987ÖStZ 2007, 462 Heft 19 v. 1.10.2007

BAO §§ 93, 188, 190 Abs 1 und 191 Abs 1 bis 3

Eine an eine unechte stille Gesellschaft zu richtender Bescheid gem § 188 BAO kann, muss aber nicht die Bezeichnung des Geschäftsherrn mit dem Zusatz „und Mitgesellschafter“ enthalten. Sie ist auch dadurch bezeichnet, dass sie die Namen oder die Bezeichnungen des Geschäftsherrn und des stillen Gesellschafters aufweist.

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