BAO §§ 93 Abs 2, 191 Abs 1
Ergeht ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO an eine mit „Gl und Mitbesitzer“ bezeichnete Personengemeinschaft, ist der Regelung des § 191 Abs 1 BAO Genüge getan, wonach ein Feststellungsbescheid an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu richten ist, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.