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Verschmelzungsvorgänge, Kapitalherabsetzung, Ausschüttung, keine Einlagenrückgewähr

JudikaturÖStZ 2007/985ÖStZ 2007, 462 Heft 19 v. 1.10.2007

UmgrStG Art 1

EStG 1988: § 4 Abs 12, §§ 93 ff (§ 95 Abs 2 )

Auch nach der Verschmelzung einer Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft (nach den Bestimmungen des Art 1 UmgrStG zu Buchwerten und ohne Kapitalerhöhung) gilt für die neuen Gesellschafter der Tochtergesellschaft (bisherige Gesellschafter der Muttergesellschaft), dass sie nur Kapital in jener bestimmten Höhe eingebracht haben, das der Einlage der Muttergesellschaft entspricht. Das Einlagekapital der Tochtergesellschaft nach der Verschmelzung entspricht daher dem bisherigen Einlagekapital bei der Muttergesellschaft (vgl Beiser, Einlagenrückzahlung in Handels- und Steuerbilanz, 84; Schwarzinger/Wiesner, Umgründungsteuer - Leitfaden2, 5; Doralt, EStG 7, § 4 Tz 458).

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