BAO § 279 Abs 3, § 149 Abs 1
Auf ein Erörterungsgespräch im Sinne des § 279 Abs 3 BAO besteht kein Rechtsanspruch. Auch in Bezug auf das behauptete Unterbleiben einer Schlussbesprechung im Sinne des § 149 Abs 1 BAO im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung muss die allfällige Relevanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgezeigt werden