vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verspätete Erbringung des Buchnachweises

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2007/931ÖStZ 2007, 447 Heft 19 v. 1.10.2007

Nach der Rechtsprechung des deutschen BFH sind die für den Buchnachweis erforderlichen Aufzeichnungen laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorzunehmen. Laut EuGH ist es der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats aber verwehrt, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer allein mit der Begründung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!