Der VwGH hält auch in der Folge aktueller EuGH-Judikatur an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Anwendung des §22 BAO im Einzelfall auch im Geltungsbereich gemeinschaftsrechtlicher Normen nicht der Boden entzogen sei:
Der VwGH hält auch in der Folge aktueller EuGH-Judikatur an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Anwendung des §22 BAO im Einzelfall auch im Geltungsbereich gemeinschaftsrechtlicher Normen nicht der Boden entzogen sei: