In EAS 581 wurde auf der Grundlage des alten DBA-Deutschland folgende Auffassung vertreten: „Ist eine österr Aktiengesellschaft (C-AG) zu 25 % an einer deutschen GmbH (B-GmbH) beteiligt, wobei die B-GmbH Organtochter der 75 % ihrer Anteile haltenden deutschen A-AG ist, und erhält die C-AG ihren Beteiligungsertrag nicht unmittelbar von der B-GmbH, sondern im Wege einer Ausgleichszahlung von der A-AG, so erscheint die Auffassung ver-