EStG 1988: § 25 Abs 1 Z 3 und § 29 Z 1
DBA-Deutschland: Art 10 und Art 15
Nur dann, wenn die geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge ihrer Art nach aufgrund der in den Streitjahren geltenden Rechtslage (EStG 1988) in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten (§ 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988), ist die Regelung nach § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 anwendbar, wonach Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter (nicht als Werbungskosten abziehbarer) Beiträge zu einer ausländischen Sozialversicherung werden demgegenüber vom Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 nicht erfasst, sodass diesfalls wiederkehrende Bezüge iSd § 29 Z 1 (dritter Satz) EStG 1988 vorliegen, die erst nach Übersteigen des kapitalisierten Wertes steuerlich zu berücksichtigen sind.