EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1
Im Falle einer Bejahung der beruflichen Veranlassung doppelter Haushaltsführung können die aus einer solchen Haushaltsführung erwachsenden Auslagen wegen ihres Charakters als Aufwendungen der Lebensführung von ihrem Abzug als Werbungs-