EStG 1988: § 85 (§ 82)
Da nach § 85 Abs 1 EStG 1988 öffentlichen Kassen bei der Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des EStG zukommen, wird im Anwendungsbereich dieser Bestimmung die Gebietskörperschaft als Arbeitgeber steuerrechtlich durch ihre öffentlichen Kassen verdrängt.