(Fellner, taxlex 3/2007, S. 107)
Der VwGH differenziert beim Ansatz des Firmenwerts für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Wesentlichen zwischen Apotheken und Steuerberatern einerseits und anderen Unternehmungen andererseits. Diese Auslegung ist nach Fellner sachlich nicht gerechtfertigt.