(Fellner, taxlex 3/2007, S. 106)
Nach VfGH vom 29. 9. 2006, B 3551/05, ist es im Fall der Hinterlassung von endbesteuertem Vermögen und anderem Vermögen möglich, beim Erben die Bemessungsgrundlage so zu ermitteln, dass - ohne Rücksicht auf ein nachfolgendes Erbübereinkommen - der Erbanfall nach Quoten von den verbleibenden Nachlass-aktiva berechnet wird.