Hat ein österr Steuerpflichtiger mit der schweizerischen Zweigniederlassung einer niederländischen Kapitalgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung von Immaterialgüterrechten abgeschlossen und demzufolge Lizenzgebühren an die schweizerische Niederlassung zu entrichten, dann sind diese Lizenzgebührenzahlungen gem DBA-Niederlande von der österr Abzugsbesteuerung zu entlasten. Soll diese Entlastung unmittelbar an der Quelle vorgenommen werden, dann sind die Regelungen der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl III 2005/92, zu beachten, aus denen sich ergibt, dass die Grundverantwortung für die sachliche Richtigkeit des unterlassenen Steuerabzuges dem österr Steuerpflichtigen auferlegt ist. (SWI 2005, 407)